Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.6. RdSchr. 12a, Verfahren zur Übermittlung, der für die Leistungsgewährung relevanten Daten
Tit. III.6. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. III.0 RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. III.6. RdSchr. 12a – Verfahren zur Übermittlung, der für die Leistungsgewährung relevanten Daten
(1) Bei der Schließung einer Krankenkasse ist in der Regel für eine sehr große Anzahl von Mitgliedern in kurzer Zeit ein Kassenwechsel durchzuführen. Um Schwierigkeiten für die Mitglieder zu vermeiden und den auf Seiten der aufnehmenden Krankenkassen erforderlichen organisatorischen Aufwand zu verringen sowie für eine nahtlose Leistungsgewährung regelt § 155 Abs. 2 SGB V in seiner ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung das Verfahren zur Übermittlung der entsprechenden Daten. Danach hat der Vorstand unter anderem unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB V erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann.
(2) Über Einzelheiten zu dieser Vorschrift wird gesondert informiert.