Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.2. RdSchr. 12a, Inkrafttreten
Tit. III.2. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. III.0 RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. III.2. RdSchr. 12a – Inkrafttreten
§ 19 Abs. 1a SGB V tritt rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft und ist damit bereits für in der Zeit ab 1. Mai 2011 geschlossene Krankenkassen anzuwenden.