Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 BQFG, Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 19 BQFG
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)
Bundesrecht
Teil 3 – Schlussvorschriften
§ 19 BQFG – Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.