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BAG, 22.04.2009 - 5 AZN 1161/08
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.04.2009, Az.: 5 AZN 1161/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2008 - 7 Sa 784/07
BAG, 22.04.2009 - 5 AZN 1161/08
In Sachen
&
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22. April 2009 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2008 - 7 Sa 784/07 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 monatlich 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie für die Zeit vom 26. August 2005 bis Januar 2007 Steuern in Höhe von 64.996,84 Euro, Solidaritätszuschläge in Höhe von 3.574,69 Euro, Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 17.929,09 Euro und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3.784,06 Euro abzuführen.
- 2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
- 4.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 57.022,00 Euro zu tragen.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. In einem Vorprozess ist der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden, an den Kläger monatlich 6.000,00 Euro netto für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 zu zahlen (- 3 AZN 542/07 -). In einem weiteren Rechtsstreit (- 6 AZN 1054/08 -) hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2009 das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch fristlose Eigenkündigung des Klägers vom 25. August 2005 geendet hat, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Streitfall hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Januar 2007 monatlich 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Beklagten auf die Anschlussberufung des Klägers verurteilt, Steuern, den Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2007 abzuführen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht.
2
II. Die Beschwerde ist hinsichtlich der von der streitigen Eigenkündigung des Klägers abhängigen Ansprüche begründet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht hat zu der entscheidungserheblichen Frage der Eigenkündigung des Klägers vom 25. August 2005 den vom Beklagten angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2009 (- 6 AZN 1054/08 -) Bezug genommen.
3
III. Hinsichtlich der unter III. 2. der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen (Verurteilung zur Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Oktober 2004), genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Beklagte hat keine Divergenz dargelegt.
4
1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - BAGE 78, 373, 375 ). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden ( BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114, 200 ). Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (vgl. BAG 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 -AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 76).
5
2. Der Beklagte hat keinen fallübergreifenden Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung aufgezeigt, der von der angezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg abweicht.
6
IV. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen, soweit der Beklagte unter IV. die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen geltend macht.
7
1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ( BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114, 200, 203; 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - BAGE 95, 372, 374 f. ). Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen ( BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 ).
8
2. Der Beklagte hat diese Voraussetzungen nicht dargelegt. Er macht lediglich geltend, der Rechtsstreit sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Landesarbeitsgericht von Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts, anderer Landesarbeitsgerichte und des Bundesgerichtshofs abgewichen sei.
9
V. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es keinen Beweis über seine Behauptung erhoben habe, der Kläger und der Zeuge B. hätten vereinbart, dass der Kläger ab Oktober 2004 nur noch eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 521,46 Euro erhalten und daneben selbständige beratende Tätigkeiten gegen eine monatliche Nettovergütung von 4.723,00 Euro entfalten sollte. Insofern hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf die mangelnde Substantiierung des Erklärungsinhalts hingewiesen.
10
VI. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Über die weiteren Kosten hat das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.
Müller-Glöge
Mikosch
Breinlinger
Dombrowsky
R. Rehwald
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