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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.3.4.2 RdSchr. 98h, Das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt führt zu einer vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage [vgl. RdSchr. 07q Tit. II.3.4]. . .
Tit. A.I.3.4.2 RdSchr. 98h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999
Tit. A.I.3 – Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Grund der Erhöhung des Umlagesatzes zur VBL → Tit. A.I.3.4 – Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Anteils der Umlage
Tit. A.I.3.4.2 RdSchr. 98h – Das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt führt zu einer vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage [vgl. RdSchr. 07q Tit. II.3.4]. . .
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