Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3.4 RdSchr. 11d, Laborleistungen
Tit. 5.3.4 RdSchr. 11d
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht
Tit. 5 – Einzelne Leistungsbereiche → Tit. 5.3 – Planung/Genehmigung und Abrechnung von Leistungen bei kieferorthopädischen Behandlungen (Bema-Teil 3)
Tit. 5.3.4 RdSchr. 11d – Laborleistungen
(1) Die Vertragszahnärzte übermitteln die abrechnungsrelevanten Daten des zahntechnischen Labors bzw. des praxiseigenen Labors wie unter Ziffer 5.3.2 dieses Rundschreibens beschrieben im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Dabei bleiben sowohl die Anlage 1 zum EKVZ als auch die bestehenden gesamtvertraglichen Regelungen im Primärkassenbereich zur Abrechnung von Material- und Laborkosten unberührt; sie sind allerdings dem Verfahren der papierlosen Abrechnung anzupassen.
(2) In der Übergangszeit ist eine gesonderte Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors auf maschinell verwertbaren Datenträgern - auch als Bilddokument - möglich, wenn eine versichertenbezogene Zuordnung in einem elektronischen Verfahren möglich ist. Eine Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors in Papierform ist nur noch ausnahmsweise in Einzelfällen denkbar, wenn eine versichertenbezogene Zuordnung mit den sonstigen Abrechnungsdaten gewährleistet ist. Auch in diesen Regelungen wird deutlich, dass eine lückenlose Datenzusammenführung von Abrechnungsdaten mit Plandaten höchste Priorität bei der Umsetzung hatte. Da im Laborbereich aber keine durchgängigen Standards verpflichtend für alle Gewerbelabore vereinbart werden konnte, war der aufgezeigt Weg der einzig praktikable, um elektronische Abrechnungsdaten nicht noch mit papiergebundenen Dokumenten zu vermengen.