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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 12.11.2008 - B 12 P 1/08 R
Bundessozialgericht
Urt. v. 12.11.2008, Az.: B 12 P 1/08 R
Krankenversicherung: Wer die Beiträge für die Betriebsrente bezahlt hat, ist egal
Die gesetzlichen Krankenkassen haben von Rentnern, die zusätzlich eine Betriebsrente oder einen anderen Versorgungsbezug erhalten, der auf ihr vorheriges Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückzuführen ist, auch Beiträge von diesen Einkünften zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Prämien für diese Bezüge aufgewandt hatte: ob allein der Arbeitgeber, der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte oder — insbesondere nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses — allein der Arbeitnehmer aufgewandt hat. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine laufende Rente oder um eine einmalige Kapitalabfindung handelt, von der 120 Monate lang je 10 % beitragspflichtig sind. (Hier ging es um eine Lebensversicherung in Höhe von 193.735 €, die von der gesetzlichen Krankenkasse — der Techniker Krankenkasse — in Höhe von rund 372 € monatlich für die Krankenversicherung und mit 46 € für die Pflegeversicherung zur Beitragszahlung herangezogen wurde.)
Quelle: Wolfgang Büser