Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2 RdSchr. 10h, Berechtigter Personenkreis
Tit. C.2 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. C – Prämienzahlung
Tit. C.2 RdSchr. 10h – Berechtigter Personenkreis
(1) Nach § 242 Abs. 2 Satz 1 SGB V dürfen Prämien nur an Mitglieder ausgezahlt werden. Wenn die Krankenkasse eine Prämie ausschüttet, muss sie jedoch grds. allen Mitgliedern eine Prämie zukommen lassen. Damit können Dritte, wie z. B. Arbeitgeber, die an der Aufbringung des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages beteiligt sind, von einer Prämie nicht profitieren.
(2) Gesetzlich ist nicht eingeschränkt, ob für die Auszahlung der Prämie die Eigenschaft als Mitglied zu einem bestimmten Stichtag oder zu bestimmten Stichtagen maßgebend ist oder die Prämienzahlung anteilig für die Zeit der Mitgliedschaft erfolgt. Weitere Modelle sind denkbar.