Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.10 RdSchr. 10h, Verfahrensrechtliche Aspekte
Tit. B.10 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag
Tit. B.10 RdSchr. 10h – Verfahrensrechtliche Aspekte
(1) Die Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrags, der Beginn der Erhebung, die Höhe des Zusatzbeitrags und die Zahlungsmodalitäten sind gegenüber dem Mitglied als Beitragsschuldner grds. mit einem Bescheid festzustellen. Eine Bekanntgabe in Mitgliederzeitschriften wird ebenfalls als zulässig erachtet, soweit unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze in jedem Fall für das Mitglied als Adressat des Verwaltungsaktes eindeutig zu erkennen ist, dass es sich um eine (hoheitliche) Maßnahme der Krankenkasse in Form einer Regelung des ihn betreffenden Einzelfalles handelt. Dies schließt ein, dass der Verwaltungsakt in den hier in Rede stehenden Fällen bei Erhalt der Mitgliederzeitschrift ohne weiteres als solcher wahrnehmbar ist und der Adressat genannt wird. Im Übrigen muss vor allem mit Blick auf die Informationen über das Sonderkündigungsrecht der individuelle Zeitpunkt der Bekanntgabe festgehalten werden.
(2) In den Bescheid bzw. die Mitgliederzeitschrift kann gleichzeitig der nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V zwingend vorgeschriebene Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht (vgl. Abschnitt D.3) aufgenommen werden, sofern nicht auf Grund eines Wahltarifs ausnahmsweise noch eine 3-jährige Bindung an die Mitgliedschaft besteht.
(3) Der Beitragsbescheid hat auch Hinweise über die Zahlungsweise bzw. die möglichen Varianten der Zahlungsweise, die Fälligkeit des Zusatzbeitrags und ggf. die Angabe von möglichen Skonti zu enthalten.
(4) Wird der Zusatzbeitrag gegenüber dem Mitglied zusammen mit dem allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag festgesetzt, ist der gesondert berechnete Zusatzbeitrag in dem Beitragsbescheid als gesonderter Beitrag auszuweisen.
(5) Im Fall der Bekanntgabe der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags in einer Mitgliederzeitschrift bedarf es zusätzlich eines Beitragsbescheides, sofern ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden soll.