Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.8.3 RdSchr. 10h, Personen, die allein durch die Zahlung des Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden
Tit. B.8.3 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag → Tit. B.8 – Zahlung des Zusatzbeitrags
Tit. B.8.3 RdSchr. 10h – Personen, die allein durch die Zahlung des Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden
(1) Obwohl es aus dem Wortlaut der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 26 Abs. 4 SGB II, § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 251 Abs. 6 Satz 4 SGB V) nicht eindeutig hervorgeht, haben die Mitglieder dieser Gruppe ihren Zusatzbeitrag in voller Höhe an ihre zuständige Krankenkasse zu zahlen. Im Innenverhältnis zwischen dem Mitglied und der BA erfolgt die Beteiligung des Leistungsträgers an Aufwendungen des Mitglieds am Zusatzbeitrag in der Höhe, die zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
(2) Die Aufwendungen, die der BA für diesen Personenkreis entstehen, werden ihr gemäß § 252 Abs. 2 b SGB V spätestens am letzten Werktag eines Kalenderjahres erstattet. Das Nähere über das Verfahren bestimmt das BVA im Benehmen mit der BA.