Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.4 RdSchr. 04e, Renten nach dem ALG
Tit. 2.4 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 2 – Begriff Versorgungsbezüge
Tit. 2.4 RdSchr. 04e – Renten nach dem ALG
Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ferner Renten und Landabgaberenten nach dem ALG. Die Produktionsaufgaberente (Grundbetrag) nach dem FELEG gilt ebenfalls als Versorgungsbezug wie auch das Ausgleichsgeld im Sinne des § 14 Abs. 4 FELEG. Die Übergangshilfe (§ 106 Abs. 6 ALG) sowie das Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) an Witwen und Witwer von landwirtschaftlichen Unternehmern bleiben dagegen bei der Beitragsbemessung außer Betracht. Bei Renten nach dem ALG ist als Besonderheit zu beachten, dass nur der halbe allgemeine Beitragssatz (wie bisher) für die Beitragsbemessung heranzuziehen ist (§ 248 Satz 2 SGB V).