Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3 RdSchr. 04e, Pflegeversicherungsbeiträge
Tit. 3.3 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 3 – Zweifelsfragen auf Grund der durch das GMG geschaffenen Rechtslage
Tit. 3.3 RdSchr. 04e – Pflegeversicherungsbeiträge
Im Unterschied zum Recht der Krankenversicherung wird im Bereich der Pflegeversicherung seit jeher der volle Beitragssatz (derzeit 1,7 v. H.) auf Versorgungsbezüge erhoben. Insoweit hat sich durch das GMG keine Veränderung ergeben. Die alleinige Belastung des Versicherten mit dem vollen Pflegeversicherungsbeitragssatz auf [richtig] für Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie das BSG in seinem Urteil vom 3. 9. 1989 - B 12 P 4/97 R - (USK 9841) bereits entschieden hat.