Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 3.2.1 RdSchr. 04e, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
Tit. 3.2.1 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 3 – Zweifelsfragen auf Grund der durch das GMG geschaffenen Rechtslage → Tit. 3.2 – Zweifelsfragen bei der Beitragspflicht der Kapitalleistungen
Tit. 3.2.1 RdSchr. 04e – Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
(1) Nicht alle Direktversicherungsbeiträge bzw. die darauf beruhenden geldwerten Vorteile für den Arbeitnehmer sind mit Sozialversicherungsbeiträgen in der Ansparphase belegt worden. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherungsbeiträge gezahlt und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht hat, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wurde.
- b)
Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitnehmer Einmalzahlungen zugunsten von Direktversicherungsbeiträgen bei Pauschalversteuerung umgewandelt hat, maximal bis 1 752,00 EUR (vor Einführung des Euro zuletzt 3 408,00 DM) jährlich.
- c)
Beitragspflicht besteht dann, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherungsbeiträge getragen hat.
- d)
Beitragspflicht besteht ferner, wenn der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt die Direktversicherungsbeiträge finanzierte.
(2) Nach den Erfahrungen der Sozialversicherungsträger wird von den Varianten a) und b) am häufigsten Gebrauch gemacht, sodass schon von daher das Argument der doppelten Verbeitragung scheitert. Gleiches gilt auch in den Fällen c) und d), wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat und der geldwerte Vorteil zu dem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelt erwachsen ist, oder aber der Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt hat, das die Beitragsbemessungsgrenze überschritt.