Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.5 RdSchr. 04e, Fehlender Beitragszuschuss
Tit. 3.1.5 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 3 – Zweifelsfragen auf Grund der durch das GMG geschaffenen Rechtslage → Tit. 3.1 – Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes
Tit. 3.1.5 RdSchr. 04e – Fehlender Beitragszuschuss
(1) Die Tatsache, dass Versorgungseinrichtungen keinen Beitragszuschuss zahlen, bewirkt ebenfalls keine Beitragsbemessung nach dem halben allgemeinen Beitragssatz.
(2) Dass Versorgungswerke und Lebensversicherungsunternehmen keine Beitragszuschüsse zahlen oder keine Regelungen über eine Beitragstragung vorsehen, ist systemimmanent und ebenfalls ein "Nachteil", der sich aus der selbst gewählten Abkehr von der Rentenversicherung und der bewussten Zuwendung zu einem anderen Versorgungssystem ergibt. Insoweit sind die Versorgungssysteme nicht gehindert, durch Schaffung entsprechender Satzungsregelungen für ihre Versorgungsempfänger Zuschüsse zu zahlen.