Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.10 RdSchr. 04e, Befreiende Lebensversicherungen
Tit. 2.10 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 2 – Begriff Versorgungsbezüge
Tit. 2.10 RdSchr. 04e – Befreiende Lebensversicherungen
(1) Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen gehören nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (BSG vom 27. 1. 2000 - B 12 KR 17/99 - USK 2000-3). Die gesetzliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" ist nach der Rechtsprechung des BSG als abschließend zu betrachten. Da eine befreiende Lebensversicherung nicht zu den in § 229 Abs. 1 SGB V aufgeführten Bezügen gehört, kann sie - auch bei laufender Zahlung - weder als Rente noch als Versorgungsbezug beitragspflichtig sein. Dies gilt selbst dann, wenn die insoweit erzielte Einnahme wirtschaftlich betrachtet die Funktion eines Alterseinkommens hätte. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn zwischen dem Abschluss der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestünde. Dieser liegt nur dann vor, wenn der Vertrag über die befreiende Lebensversicherung vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossen wurde oder vom Zweck her darauf gerichtet gewesen ist, diesem eine zusätzliche, dem Arbeitgeber zurechenbare Altersversorgung zu verschaffen.
(2) Bei freiwillig Versicherten zählen Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung jedoch zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V. Sie sind insoweit als sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (vgl. § 238 a SGB V) bei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.