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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.8 RdSchr. 04e, Abfindungen von Versorgungsbezügen
Tit. 2.8 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 2 – Begriff Versorgungsbezüge
Tit. 2.8 RdSchr. 04e – Abfindungen von Versorgungsbezügen
(1) Für die Beitragsbemessung werden nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ebenfalls Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge herangezogen. Damit sind solche Kapitalleistungen gemeint, in denen an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt. Dabei gilt 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag, d. h. der Betrag der Kapitalabfindung wird auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgenden Kalendermonats. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden. Die Beitragsentrichtung unterbleibt jedoch, wenn der monatliche Betrag 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt (2004 = 120,75 EUR[jetzt] 2006 = 122,50 EUR).
(2) Die Beiträge aus Abfindungen sind von den Versicherten selbst an die Krankenkassen zu zahlen.