Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1 RdSchr. 94f, Allgemeines
Tit. 1.1 RdSchr. 94f
Gemeinsame Verlautbarung zu den Auswirkungen des ASRG 1995; hier: Beschäftigung von Landwirten oder deren mitarbeitenden Familienangehörigen
Tit. 1 – Beschäftigung landwirtschaftlicher Unternehmer
Tit. 1.1 RdSchr. 94f – Allgemeines
(1) Nach § 3 Abs. 1 KVLG 1989 ist die Krankenversicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorrangig gegenüber der Versicherung nach dem KVLG 1989. Grds. bewirkt die anderweitige Krankenversicherungspflicht, dass eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht begründet wird; die Mitgliedschaft wird von der [richtig] Krankenkasse durchgeführt, die für die durch den anderweitigen Tatbestand begründete Versicherungspflicht zuständig ist.
(2) Demgegenüber bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 1 KVLG 1989. . ., dass landwirtschaftliche Unternehmer, die auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert bleiben, wenn sie eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.