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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 94d, Zahlungspflichtige
Tit. 3 RdSchr. 94d
Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1.1.1995
Tit. 3 RdSchr. 94d – Zahlungspflichtige
(1) Für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird die Zahlungspflicht in § 28 e Abs. 1 SGB IV geregelt. Danach hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Werden einem Arbeitgeber Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Verleiher) wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gilt nach § 10 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber. Zahlt der Verleiher allerdings das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner (§ 28 e Abs. 2 SGB IV); die Einzugsstelle kann sie wahlweise in Anspruch nehmen.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von den in [jetzt] § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Personen (Seeleute) haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner (§ 28 e Abs. 3 SGB IV).