Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.2.4 RdSchr. 94c, Besondere Beschäftigtengruppen
Tit. D.IV.2.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.IV – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. D.IV.2 – Bemessungsgrundlage für Beschäftigte
Tit. D.IV.2.4 RdSchr. 94c – Besondere Beschäftigtengruppen
(1) Die abweichenden Regelungen des § 232 SGB V hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze für unständig Beschäftigte gelten ebenfalls für die Beiträge zur Pflegeversicherung [vgl. RdSchr. 18 c].