Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.2.1 RdSchr. 94c, Allgemeines
Tit. D.IV.2.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.IV – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. D.IV.2 – Bemessungsgrundlage für Beschäftigte
Tit. D.IV.2.1 RdSchr. 94c – Allgemeines
(1) Für die Beitragsbemessung der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig Beschäftigten werden analog dem Recht der Krankenversicherung die in § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde gelegt (§ 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI). Wegen der Renten aus der Alterssicherung der Landwirte wird auf die Ausführungen unter [richtig] 8 verwiesen.