Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.4.3 RdSchr. 94c, Wirkung der Beitragsfreiheit
Tit. D.III.4.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.III – Beitragsfreiheit → Tit. D.III.4 – Bezieher bestimmter Entschädigungsleistungen
Tit. D.III.4.3 RdSchr. 94c – Wirkung der Beitragsfreiheit
(1) Die Beitragsfreiheit ist personenbezogen und wirkt sich daher auf alle dem Grunde nach beitragspflichtigen Einnahmen aus. Ändern sich die Verhältnisse, die für die Beitragsfreiheit erheblich sind, hat das Mitglied seine Pflegekasse darüber unverzüglich zu informieren (§ 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XI).
(2) Die Pflegekasse teilt, sofern das Mitglied nicht selbst zahlungspflichtig ist, der zum Beitragsabzug verpflichteten Stelle mit, dass keine Beiträge mehr einzubehalten und abzuführen sind. . .
(3) . . . Ist die zum Beitragseinbehalt verpflichtete Stelle nicht in der Lage, den Einbehalt einzustellen oder kann der Einbehalt von Beiträgen nur für die Zukunft unterbleiben, erstattet die Pflegekasse dem Mitglied die Beiträge; zu Unrecht gezahlte Beiträge aus Renten werden vom Rentenversicherungsträger erstattet. Eine Erstattung von Beiträgen kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als die Beiträge noch nicht verjährt sind (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).