Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II RdSchr. 94c, Meldungen für sonstige Versicherte
Tit. C.II RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. C
Tit. C.II RdSchr. 94c – Meldungen für sonstige Versicherte
(1) Für die nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen haben gemäß § 50 Abs. 2 SGB XI die dort näher bezeichneten Stellen eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten, da die Pflegekassen bei diesen Personen - wegen der fehlenden Mitgliedschaft in der Krankenversicherung - nicht auf die bei den Krankenkassen vorliegenden Meldungen zurückgreifen können.
(2) Die Meldung an die zuständige Pflegekasse hat zu erstatten
nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI [jetzt] die Versorgungsverwaltung für die nach § 21 Nr. 1 SGB XI Versicherungspflichtigen,
nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI das Ausgleichsamt für die nach § 21 Nr. 2 SGB XI Versicherungspflichtigen,
nach § 50 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI der Träger der Kriegsopferfürsorge für die nach § 21 Nr. 3 SGB XI Versicherungspflichtigen,
nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI der Leistungsträger der Jugendhilfe für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI Versicherungspflichtigen,
nach § 50 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI die Entschädigungsbehörden der Länder für die nach § 21 Nr. 5 SGB XI Versicherungspflichtigen,
nach § 50 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI der Dienstherr für die nach § 21 Nr. 6 SGB XI Versicherungspflichtigen.