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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.3.1 RdSchr. 94c, Versicherungsberechtigter Personenkreis
Tit. A.V.3.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.V – Weiterversicherung → Tit. A.V.3. – Weiterversicherungsrecht nach § 26 Abs. 2 SGB XI
Tit. A.V.3.1 RdSchr. 94c – Versicherungsberechtigter Personenkreis
(1) Nach § 26 Abs. 2 SGB XI haben Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung auf Antrag. Dies gilt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auch für Personen, die bereits im Ausland wohnen und im Inland beschäftigt sind (Grenzgänger), wenn ihre Versicherungspflicht bei Aufgabe der Beschäftigung im Inland endet (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 107).
(2) Ein "Weiterversicherungsrecht" besteht auch für Arbeitnehmer, deren gesetzliche Krankenversicherung wegen Beschäftigung im Ausland bereits vor dem 1. 1. 1995 endete und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben.
Zu 3.1: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage: Beschränkt sich die Aussage im . . ., dass ein "Weiterversicherungsrecht" auch für Arbeitnehmer besteht, deren gesetzliche Krankenversicherung wegen Beschäftigung im Ausland bereits vor dem 1. 1. 1995 endet, nur auf Personen, deren inländisches Beschäftigungsverhältnis ohne Krankenversicherungsschutz fortbesteht?
Antwort: Nein. Dieses besondere Weiterversicherungsrecht steht jedem Arbeitnehmer zu, dessen Krankenversicherungsschutz in Deutschland wegen Beschäftigung im Ausland bereits vor dem 1. 1. 1995 endete und der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat.