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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.4 RdSchr. 94c, Wirkung der Befreiung
Tit. A.III.2.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.III – Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.III.2 – Freiwillig krankenversicherte Mitglieder
Tit. A.III.2.4 RdSchr. 94c – Wirkung der Befreiung
(1) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen (einschließlich Leistungen für nach § 25 SGB XI versicherte Angehörige [oder Lebenspartner]) in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI).
(2) Die Befreiung gilt für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, also so lange, wie diese - ohne die Befreiung - Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI nach sich ziehen würde. Durch den Eintritt eines Versicherungspflichttatbestandes nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB XI, § 21 SGB XI oder einer Familienversicherung nach § 25 SGB XI verliert die Befreiung ihre Wirksamkeit (vgl. BT-Drucks. 12/5952 S. 37). Ein Arbeitgeberwechsel hat dagegen keinen Einfluss auf die Befreiung von der Versicherungspflicht, vorausgesetzt, die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nahtlos fort; das gilt selbst dann, wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel eine andere Krankenkasse gewählt wird.
Zu 2.4: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage: Muss die Pflegekasse einen neuen Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausstellen, wenn das freiwillig krankenversicherte Mitglied den Arbeitgeber wechselt?
Antwort: Ein Wechsel des Arbeitgebers hat keinen Einfluss auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI bzw. Artikel 41 PflegeVG, vorausgesetzt, die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nahtlos fort (. . .). Es wird davon ausgegangen, dass der Beschäftigte von sich aus dem "neuen" Arbeitgeber auf Anfrage den bisher erteilten Befreiungsbescheid vorlegt. Die Pflegekasse braucht daher nur dann einen neuen Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht auszustellen, wenn der Befreite dies ausdrücklich verlangt.