Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3.8. RdSchr. 94c, Vorrangversicherung
Tit. A.II.3.8. RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.3 – Versicherungspflicht für sonstige Personen
Tit. A.II.3.8. RdSchr. 94c – Vorrangversicherung
(1) Die Versicherungspflicht nach § 21 SGB XI geht der Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 SGB XI vor. Die Versicherungspflicht für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) sowie für Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (§ 23 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI) verdrängt dagegen eine Versicherungspflicht nach § 21 SGB XI.
(2) Erfüllt eine Person gleichzeitig mehrere Versicherungspflichttatbestände des § 21 SGB XI, bestimmt sich die Versicherungspflicht nach der Reihenfolge der Aufführung der Tatbestände innerhalb des § 21 SGB XI (z. B. geht die Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 1 SGB XI der Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 3 SGB XI vor).