Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. E.9 RdSchr. 94c, Schüler und Studenten
Tit. E.9 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E
Tit. E.9 RdSchr. 94c – Schüler und Studenten
(1) Für Schüler und Studenten, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig oder nach § 23 SGB XI verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, erhöht sich gemäß § 13 a [Abs. 2] BAföG der jeweilige Bedarfssatz nach dem BAföG für die Pflegeversicherung [jetzt] um monatlich 11 EUR.
(2) Hinsichtlich der von den privaten Versicherungsunternehmen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter 3.2 verwiesen.