Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.5.6 RdSchr. 94c, Zuschlag für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Tit. D.VII.5.6 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VII – Beitragszahlung → Tit. D.VII.5 – Beitragszahlung aus Entgeltersatzleistungen
Tit. D.VII.5.6 RdSchr. 94c – Zuschlag für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Für die landwirtschaftlichen Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen (vgl. Ausführungen unter A.II.2.5) sowie für die freiwilligen Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen findet § 48 Abs. 2 KVLG 1989 entsprechend Anwendung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das bedeutet, dass der Rehabilitationsträger den Zuschlag zur Krankenversicherung für die Pflegeversicherung (vgl. Ausführungen unter IV.4) zu tragen und zu zahlen hat, solange er Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zahlt; der Zuschlag ist auch für die Zeit zu zahlen, in der die Pflegeversicherung nach § 49 Abs. 2 . . . SGB XI in Verb. mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989 (vgl. Ausführungen unter B.II.3) fortbesteht. Die Beiträge in Höhe des Zuschlages werden außerhalb der Monatsabrechnung gesondert nachgewiesen.