Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.II.2.8 RdSchr. 94c, Studenten, Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Tit. A.II.2.8 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.8 RdSchr. 94c – Studenten, Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
(1) Die in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs unterliegen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
(2) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI werden abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V Personen genannt, die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen. Der alleinige Besuch einer der genannten Schulen begründet allerdings keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, sodass wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu Stande kommt. Fach- oder Berufsfachschüler, die freiwillig krankenversichert sind, werden in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI der Versicherungspflicht unterstellt.