Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.4 RdSchr. 94c, Zahlung des Zuschlags für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Tit. D.VII.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.VII – Beitragszahlung
Tit. D.VII.4 RdSchr. 94c – Zahlung des Zuschlags für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen
Soweit für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen der Beitrag zur Pflegeversicherung als Zuschlag erhoben wird (insbesondere [jetzt] § 55 Abs. 5 SGB XI), gelten für die Zahlung des Zuschlags die Vorschriften über die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages, zu dem der Zuschlag erhoben wird, entsprechend.