Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.V.7 RdSchr. 94c, Weiterversicherte
Tit. D.V.7 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.V
Tit. D.V.7 RdSchr. 94c – Weiterversicherte
Die Personen, die von ihrem Recht der Weiterversicherung Gebrauch machen (§ 26 SGB XI), tragen den Beitrag nach § 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI grds. allein. Dies gilt jedoch nicht für nach § 26 SGB XI weiterversicherte satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen. In diesen Fällen trägt die Gemeinschaft die Beiträge (§ 59 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).