Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 13.2 RdSchr. 92b, Anwendungsbereich
Tit. 13.2 RdSchr. 92b
Gemeinsames Rundschreiben betr. leistungsrechtliche Vorschriften des GStruktG
Tit. 13 – Zuzahlung für Heilmittel
Tit. 13.2 RdSchr. 92b – Anwendungsbereich
Die für Heilmittel geltende Zuzahlung [jetzt] nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 61 Satz 3 SGB V ist auch zu erheben, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung in der Arztpraxis abgegeben werden. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung der von der Zuzahlung umfassten Maßnahmen der physikalischen Therapie in Arztpraxen. Soweit im Einzelfall in Kombination mit Massagen, Bädern oder Krankengymnastik oder alleine weitere physikalische Therapien (z. B. Bewegungstherapie, Manuelle Therapie, Elektrotherapie, Lichttherapie, Wärme- und Kältetherapie, Hydrotherapie, medizinische Bäder oder Inhalationstherapie) als Bestandteil der ärztlichen Behandlung zur Anwendung kommen, ist hierfür eine Zuzahlung nicht zu entrichten.