Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.VI.1.3 RdSchr. 91b, Fehlversicherungen zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung
Tit. B.VI.1.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.VI – Wirksamkeit der Beitragszahlung → Tit. B.VI.1 – Berichtigung von Fehlversicherungen
Tit. B.VI.1.3 RdSchr. 91b – Fehlversicherungen zwischen der knappschaftlichen Rentenversicherung und der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung
(1) [jetzt] In § 201 Abs. 2 SGB VI ist geregelt, dass die Rentenversicherungsbeiträge, die statt an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung an den nicht zuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung oder statt an den zuständigen Träger der allgemeinen Rentenversicherung an die nicht zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind, dem jeweils für die Durchführung der Versicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu überweisen sind.
(2) Wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Rentenversicherungsbeiträge sind nach § 201 Abs. 3 SGB VI die Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung vom Arbeitgeber nachzuzahlen bzw. ihm und ggf. dem Arbeitnehmer zu erstatten.