Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1.2 RdSchr. 91b, Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Tit. B.IV.4.1.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.2 RdSchr. 91b – Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Der Arbeitgeber hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI den Beitragsanteil für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfreien Bezieher einer Vollrente wegen Alters [jetzt] nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, zu tragen (vgl. Ausführungen unter A.II.1.9). Der Bezug einer Teilrente wegen Alters begründet keine Rentenversicherungsfreiheit, sodass für Bezieher einer solchen Teilrente der volle Rentenversicherungsbeitrag anfällt.