Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.1.1 RdSchr. 91b, Allgemeines
Tit. B.IV.4.1.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV.4 – Arbeitgeberbeitragsanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. B.IV.4.1 – Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.4.1.1 RdSchr. 91b – Allgemeines
Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 SGB VI . . . soll Wettbewerbsvorteile bei Arbeitgebern verhindern, die Rentner, Bezieher von Versorgungsbezügen oder diesen vergleichbare Personen, die rentenversicherungsfrei sind, beschäftigen. Diese Arbeitgeber sollen so gestellt werden, als wenn sie jemanden beschäftigen, für den Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen wären.