Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.IV.1.3 RdSchr. 91b, Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
Tit. B.IV.1.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV – Beitragstragung → Tit. B.IV.1 – Beschäftigte
Tit. B.IV.1.3 RdSchr. 91b – Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
(1) bis (4) . . .
(5) Für die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI versicherten [jetzt] behinderten Menschen erstattet der Bund nach § 179 Abs. 1 SGB VI den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für [jetzt] behinderte Menschen.