Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.1.1 RdSchr. 91b, [jetzt] Arbeitnehmer
Tit. B.IV.1.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.IV – Beitragstragung → Tit. B.IV.1 – Beschäftigte
Tit. B.IV.1.1 RdSchr. 91b – [jetzt] Arbeitnehmer
(1) [jetzt] Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind die Beiträge zur Rentenversicherung grds. vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen.
(2) [jetzt] Für Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten, hat der Arbeitgeber - abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte der einzelnen Versicherungszweige - den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unerheblich. Als Arbeitgeber ist der Träger des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres anzusehen. Wird die Geringverdienergrenze nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, hat der Arbeitgeber von dem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze die Beiträge allein aufzubringen; hinsichtlich des die Geringverdienergrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ihre Beitragsanteile zu tragen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
(3) [jetzt] Für ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer schreibt § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vor, dass die auf den Unterschiedsbetrag im Sinne von § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI entfallenden Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind. Dies gilt sowohl für die von § 163 Abs. 3 SGB VI erfassten Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, als auch für die in § 163 Abs. 4 SGB VI genannten Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer ehrenamtlichen Beschäftigung versicherungspflichtig sind.
(4) Besonderheiten hinsichtlich der Tragung der Rentenversicherungsbeiträge bestehen für den Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen des höheren Beitragssatzes. Damit die knappschaftlich [richtig] rentenversicherten Arbeitnehmer hierdurch nicht stärker belastet werden als andere Arbeitnehmer, schreibt § 168 Abs. 3 SGB VI . . . vor, dass die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes zu tragen haben, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung versichert wären. . .