Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. B.III.1.2 RdSchr. 91b, [jetzt] Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
Tit. B.III.1.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.III.1 – Beschäftigte
Tit. B.III.1.2 RdSchr. 91b – [jetzt] Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherten [jetzt] behinderten Menschen ist nach § 162 Nr. 2 SGB VI das Arbeitsentgelt, mindestens aber ein Betrag von 80 v. H. der (monatlichen) Bezugsgröße. . . Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt damit vom [jetzt] 1. 1. 2010 an
im bisherigen Bundesgebiet 2 548 EUR,
im Beitrittsgebiet 2 408 EUR.
(2) Sofern das dem [jetzt] behinderten Menschen tatsächlich gewährte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt, sind die Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen.