Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.1.5.3 RdSchr. 91b, Auf Grund der ehrenamtlichen Beschäftigung Versicherungspflichtige
Tit. B.III.1.1.5.3 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III.1.1 – [jetzt] Arbeitnehmer → Tit. B.III.1.1.5 – Ehrenamtsinhaber
Tit. B.III.1.1.5.3 RdSchr. 91b – Auf Grund der ehrenamtlichen Beschäftigung Versicherungspflichtige
(1) [jetzt] § 163 Abs. 4 SGB VI gilt nur für Personen, die auf Grund einer ehrenamtlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig geworden sind und für das Kalenderjahr vor Aufnahme dieser Beschäftigung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, wobei die ehrenamtliche Beschäftigung nach Satz 2 dieser Vorschrift für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden muss. Hierunter fallen z. B. ehrenamtliche Beschäftigungen von Bürgermeistern in Bayern (vgl. BSG vom 23. 9. 1980 - 12 RK 41/79 -, USK 80212), in Rheinland-Pfalz (vgl. BSG vom 13. 6. 1984 - 11 RA 34/83 -, USK 8478) oder im Saarland (vgl. BSG vom 21. 1. 1969 - 3 RK 81/67 -, USK 6903). Ehrenamtliche Tätigkeiten für andere Institutionen werden von § 163 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst.
(2) Die betroffenen Personen können auf Antrag ein gegenüber ihrem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt höheres Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze versichern lassen, wobei der Antrag nach § 163 Abs. 4 [richtig] Satz 1 SGB VI beim Arbeitgeber zu stellen ist und [nach § 163 Abs. 4 Satz 3 SGB VI] nur für laufende und künftige Entgeltabrechnungszeiträume gilt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, freiwillig Versicherte, die bisher Höchstbeiträge zur Rentenversicherung zahlen konnten und durch die Übernahme einer versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Beschäftigung ein niedrigeres Arbeitsentgelt erzielen, nicht schlechter zu stellen, als sie ohne die Übernahme des Ehrenamts stehen würden; auf die tatsächliche Zahlung von freiwilligen Höchstbeiträgen kommt es nicht an. Im Übrigen ist eine Aufstockung von Pflichtbeiträgen auch dann noch möglich, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erst nach Aufnahme der versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Beschäftigung, jedoch bis zum Eingang des Antrags beim Arbeitgeber erfüllt werden, z. B. durch Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nach § 197 Abs. 2 SGB VI.