Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.1.2 RdSchr. 91b, Auszubildende
Tit. B.III.1.1.2 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III.1 – Beschäftigte → Tit. B.III.1.1 – [jetzt] Arbeitnehmer
Tit. B.III.1.1.2 RdSchr. 91b – Auszubildende
(1) . . . [jetzt] § 162 Nr. 1 SGB VI schreibt für den Bereich der Rentenversicherung ausdrücklich vor, dass bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (hierzu gehören insbesondere auch Praktikanten), als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag von 1 v. H. der Bezugsgröße zugrunde zu legen ist. . . Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt [jetzt] ab 1. 1. 2020
im bisherigen Bundesgebiet 31,85 EUR,
im Beitrittsgebiet 30,10 EUR.
(2) Entsprechendes gilt für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
(3) [jetzt] Als beitragspflichtige Einnahmen für die kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt sowie der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ist kalendertäglich 1/30 des Betrages anzusehen, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist. Er beträgt zurzeit [seit Oktober 2020] 752,00 EUR.