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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.9 RdSchr. 91b, Bezieher einer Vollrente wegen Alters
Tit. A.II.1.9 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht → Tit. A.II.1 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.1.9 RdSchr. 91b – Bezieher einer Vollrente wegen Alters
(1) Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI [jetzt] nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, rentenversicherungsfrei. . . Trifft eine Vollrente wegen Alters mit anderen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, besteht Rentenversicherungsfreiheit vom Zeitpunkt des Beginns der Vollrente wegen Alters an, auch wenn diese Rente niedriger ist und deswegen nicht gezahlt wird (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Bezug einer Teilrente wegen Alters begründet hingegen keine Rentenversicherungsfreiheit.
(2) . . . Bezieher eines . . . besonderen Knappschaftsruhegeldes , das vom 1. 1. 1992 an als Vollrente wegen Alters für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gezahlt wird, sind . . . nicht versicherungsfrei in der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung. Dagegen führt der Bezug einer nach dem ab 1. 1. 1992 geltenden Recht zugebilligten Vollrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) zur Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI.