Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.IV.5 RdSchr. 88b, Beitragsabzug
Tit. D.IV.5 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.IV – Beitragszahlung → Tit. D.IV.4 – Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Tit. D.IV.5 RdSchr. 88b – Beitragsabzug
(1) . . . [vgl. RdSchr. 89 f unter Tit. 6].
(2) [jetzt] § 28 g Satz 3 SGB IV gestattet dem Arbeitgeber, einen unterbliebenen Beitragsabzug bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachzuholen. Danach ist ein Beitragsabzug nur noch dann erlaubt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Beitragsabzug unterlassen hat, weil er vom Versicherungsträger eine unrichtige Auskunft erhalten hat. Eine schuldlose nachträgliche Beitragsentrichtung liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber aus Rechtsirrtum den Abzug unterlässt.
(3) Hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt, dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil selbst tragen; ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer steht ihm auch nach bürgerlichem Recht grds. nicht zu. Das gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet ist oder Zahlungen nicht mehr anfallen, es sei denn, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt oder dem Arbeitgeber Grund zur Kündigung gibt mit dem Ziel, den Beitragsabzug vom Lohn oder Gehalt zu umgehen; in Fällen dieser Art kann u. U. ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB bestehen (vgl. u. a. BSG vom 14. 1. 1988 - 8 AZR 238/85 -, USK 8806).