Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.1 RdSchr. 88b, Beschäftigte
Tit. D.III.1 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D → Tit. D.III – Tragung der Beiträge
Tit. D.III.1 RdSchr. 88b – Beschäftigte
(1) Nach § 249 Abs. 1 SGB V [jetzt] trägt bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249 b SGB V.
(2) und (3) . . .