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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.8 RdSchr. 88b, Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
Tit. A.II.8 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.8 RdSchr. 88b – Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
(1) § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V stellt satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen krankenversicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen. Durch die Einfügung des Wortes "satzungsmäßige" . . . wird klargestellt, dass z. B. Postulanten und Novizen von dieser Vorschrift nicht erfasst werden und somit der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Für die Krankenversicherungsfreiheit der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen wird ferner vorausgesetzt, dass sie nicht mehr als freien Unterhalt oder ein [richtig] geringes Arbeitsentgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung u. dgl. ausreicht. Wenn auch § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V entweder nur freien Unterhalt oder nur ein [richtig] geringes Arbeitsentgelt zulässt, so bestehen gleichwohl keine Bedenken, wenn Krankenversicherungsfreiheit auch noch dann anerkannt wird, wenn neben dem freien Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gewährt wird; als geringfügig gilt ein Betrag bis zu 1/21 der monatlichen Bezugsgröße ([jetzt] seit dem Kalenderjahr 2010 monatlich 121 EUR).
(3) . . .