Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.II.3 RdSchr. 88b, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte
Tit. A.II.3 RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungsfreiheit
Tit. A.II.3 RdSchr. 88b – Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte
(1) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr krankenversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (hierzu zählen nach dem Urteil des BSG vom 15. 12. 1983 - 12 RK 48/81 -, USK 83153, auch die von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände), einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände.
(2) . . .
(3) Im Übrigen stellt § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V . . . nicht nur die Bediensteten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der Sozialversicherung von der Krankenversicherungspflicht frei, sondern dehnt die Krankenversicherungsfreiheit auf alle Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie auf Anstalten, Stiftungen und Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände aus. . . [jetzt] Die Krankenversicherungsfreiheit gilt auch für Bedienstete solcher Verbände bzw. Spitzenverbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die selbst keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. . .