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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.V.7.a RdSchr. 88b, Exterritoriale
Tit. D.V.7.a RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.V – Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags → Tit. D.V.7 – Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
Tit. D.V.7.a RdSchr. 88b – Exterritoriale
(1) Die Vorschrift des § 28 m Abs. 1 SGB IV regelt den Fall, dass ein ausländischer Staat (z. B. Botschaft, Gesandtschaft oder sonstige ausländische Mission), eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegende Person den Arbeitgeberpflichten, nämlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, nicht nachkommt. Da eine zwangsweise Durchsetzung der Beitragspflichten in diesen Fällen nicht möglich ist, verpflichtet § 28 m Abs. 1 SGB IV den Beschäftigten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zu zahlen. . .
(2) Nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 1 Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz werden jedoch diejenigen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit, die vor Verkündung des Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensalters abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 2 Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem der in § 28 m Abs. 1 SGB IV genannten Arbeitgeber. Sofern die betreffenden Personen jedoch schon vor der Gesetzesverkündung anstelle des Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können sie dies - obwohl eigentlich von der Zahlungspflicht befreit - nach Artikel 17 Nr. 1 Satz 3 Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz für die Dauer der Befreiung weiterhin tun.
(3) Die bei exterritorialen Arbeitgebern Beschäftigten, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28 m Abs. 3 SGB IV auch die Meldungen selbst zu erstatten. Allerdings verpflichtet Halbsatz 2 des § 28 m Abs. 3 SGB IV die zuständige Einzugsstelle zur Mitwirkung bei der Abgabe der Meldungen. Im Übrigen räumt § 28 m Abs. 4 SGB IV den hier in Rede stehenden Arbeitnehmern einen Anspruch gegen den exterritorialen Arbeitgeber auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ein.