Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.IV.3.a RdSchr. 88b, Arbeitgeber
Tit. D.IV.3.a RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. D.IV – Beitragszahlung → Tit. D.IV.3 – Zahlungspflicht
Tit. D.IV.3.a RdSchr. 88b – Arbeitgeber
(1) Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV obliegt . . . dem Arbeitgeber die Einzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Zahlungspflicht trifft auch denjenigen, der als Arbeitgeber gilt oder die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Das ist
bei Beziehern von Vorruhestandsgeld der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete . . .,
bei Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe . . .,
. . .
bei [jetzt] behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen der Träger der geschützten Einrichtung . . . und
bei Hausgewerbetreibenden der Auftraggeber, es sei denn, der Hausgewerbetreibende zahlt die Beiträge selbst (§ 28 m Abs. 2 bis 4 SGB IV).
(2) Wer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, ist gegenüber der Einzugsstelle Beitragsschuldner, sodass ihn bei Verfehlungen im Zusammenhang mit der Beitragszahlung die vorgesehenen Zwangsmaßnahmen treffen.