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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.b RdSchr. 88b, Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Tit. A.II.2.b RdSchr. 88b
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG, Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz und Gesetz zur Änderung des AFG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II – Versicherungsfreiheit → Tit. A.II.2 – Jahresarbeitsentgeltgrenze
Tit. A.II.2.b RdSchr. 88b – Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
(1) Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht von Arbeitern und Angestellten ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Hierzu [jetzt] gehört neben dem regelmäßig gewährten laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird. Ferner müssen - entsprechend den Urteilen des BSG vom 9. 12. 1981 - 12 RK 19/81 - und - 12 RK 20/81 - (USK 81288 und USK 81301) - Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts einbezogen werden. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen; etwas anderes gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.