Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.b RdSchr. 83b, bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
Tit. A.III.2.b RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A.III – Berechnungsweise → Tit. A.III.2 – Zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.III.2.b RdSchr. 83b – bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nach [jetzt] § 23 a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht) gezahlt wird. Da eine Zuordnung nur zum letzten [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht kommt, unterliegt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur dann der Beitragspflicht, wenn bereits vorher in demselben Kalenderjahr von dem Arbeitgeber, der das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zahlt, laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist. Anderenfalls brauchen von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet zu werden; Ausnahmen vgl. Ausführungen unter XI.3.
Beispiel 1 [2020 aktualisiert]: | |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | zum 30. 4. 2020 |
Weihnachtsgeld | im November 2020 |
Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2020 zuzuordnen. |
Beispiel 2 [2020 aktualisiert]: | |
Krankengeldbezug | vom 30. 11. 2019 bis laufend |
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | zum 30. 4. 2020 |
Weihnachtsgeld | im November 2020 |
Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2020 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2020 von dem Arbeitgeber, der das Weihnachtsgeld zahlt, kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen worden ist, unterliegt das Weihnachtsgeld nicht der Beitragspflicht. |