Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.a RdSchr. 83b, bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Tit. A.III.2.a RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A.III – Berechnungsweise → Tit. A.III.2 – Zeitliche Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.III.2.a RdSchr. 83b – bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Nach [jetzt] § 23 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grds. dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsrechtlich allerdings auch dem vorhergehenden [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist.