Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.XI.2 RdSchr. 83b, Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Tit. A.XI.2 RdSchr. 83b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. A – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt → Tit. A.XI – Zurechnung zum letzten [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres
Tit. A.XI.2 RdSchr. 83b – Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Sofern bis zum Ablauf des [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraums, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, keine Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt zu zahlen und deshalb keine SV-Tage zu berücksichtigen sind (vgl. Tit. IV.2), sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen mit 0 EUR anzusetzen. Ein ggf. in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. gezahltes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen und muss dem letzten [jetzt] Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet werden. Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. 3. ausgezahlt, dann entfällt die Beitragspflicht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt.